0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 75 wurde zum 1.6.1994 durch Art. 1 PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) eingeführt und ist am 1.1.1995 in Kraft getreten (Art. 68 PflegeVG). Mit Wirkung zum 1.1.2001 wurden durch das Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege (Pflege-Qualitätssicherungsgesetz – PQsG) v. 9.9.2001 (BGBl. I S. 2320) Abs. 1 bis 5 geändert und durch Einfügung eines neuen Abs. 3 die bisherigen Abs. 3 bis 5 zu Abs. 4 bis 6. Abs. 1 Satz 3 wurde durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) mit Wirkung zum 1.1.2005 an das SGB XII redaktionell angepasst. Durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-Weiterentwicklungsgesetz) v. 28.5.2008 (BGBl. I S. 874) wurde Abs. 2 Satz 1 unter Nr. 3 mit Wirkung zum 1.7.2008 neu gefasst und um eine Regelung in Nr. 9 ergänzt; Abs. 2 Satz 2 sowie ein neuer Abs. 7 wurden daneben ebenfalls mit Wirkung zum 1.7.2008 angefügt. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wurde durch Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung in Deutschland (Hospiz- und Palliativgesetz – HPG) v. 1.12.2015 (BGBl. I S. 2114) mit Wirkung zum 8.12.2015 ergänzt. Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 wurde durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert und Satz 5 aufgehoben. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 7 und 9 wurde durch das Dritte Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz – PSG III) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert; die Nr. 10 und 11 wurden in Abs. 2 Satz 1 ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2017 angefügt und Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 geändert. Mit Wirkung zum 1.1.2019 wurde Abs. 3 durch Anfügung eines Satzes 5 durch Art. 11 des Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz – PpSG) v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2394) geändert. Eine ausschließlich redaktionelle Anpassung des Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2020 durch Art. 10 des Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz) v. 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789). Durch Art. 5 des Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) v. 3.6.2021 (BGBl. I S. 1309) wurde Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 9.6.2021 um einen weiteren Regelungstatbestand Nr. 1a erweitert. Durch Art. 2 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) erfolgte mit Wirkung zum 20.7.2021 eine Anpassung des Abs. 2 Satz 1 an die landesrechtlichen Regelungskompetenzen zur Zuständigkeit der Sozialhilfeträger sowie mit Wirkung zum 1.9.2022 eine Aufhebung des Abs. 2 Satz 1 Nr. 10; die Folgeregelung der Nr. 11 wurde zur Nr. 10. Weitere Änderungen der Vorschrift erfolgten mit Wirkung zum 1.7.2023 durch Art. 1 des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz -PUEG) v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 155); Abs. 1 wurde ein Satz 5 angefügt, Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 wurde neu gefasst und auch in Abs. 3 wurde mit Satz 6 eine weitere Regelung angefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Zielsetzung der Vorschrift ist es, die gesetzlichen Vorgaben für eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten unter Einbindung des Sachverstands der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe durch Rahmenempfehlungen auf Bundesebene sowie Rahmenverträge auf Landesebene umzusetzen (vgl. BR-Drs. 505/93 S. 138). Die nach dieser Vorschrift vorgeschriebenen Vereinbarungen treten ergänzend neben die "statusbegründenden" Verträge mit den Trägern der Pflegeeinrichtungen gemäß §§ 72, 73 und tragen auf Selbstverwaltungsebene zu einer weiteren Konkretisierung der Modalitäten für die nach dem Gesetz der Pflegeversicherung zu gewährleistenden Versorgung der Pflegebedürftigen bei.
Abs. 1 schreibt zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung unter Festlegung der Vertragspartner und Beteiligten den Abschluss von Rahmenverträgen vor und ordnet deren Allgemeinverbindlichkeit an. Abs. 2 und 3 bestimmen die wesentlichen Vertragsinhalte. Abs. 4 eröffnet im Konfliktfall bei fehlender Einigung über einen Vertragsabschluss oder eine Vertragsänderung den Weg zur Schiedsstelle nach § 76. Die für Verträge geltenden Kündigungsoptionen bestimmen sich nach Abs. 5. Ferner sieht Abs. 6 Bundesempfehlungen zum Vertragsinhalt nach Abs. 1 vor und ermöglicht nach Abs. 7 der gemeinsamen Selbstverwaltung eine Vereinbarung zu den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Pflegebuchführung.
Rz. 2a
Der Bestand bzw. Fortbestand abgeschlossener Rahmenverträge (Abs. 1) oder Schiedsstellenentscheidungen (Abs. 4) steht inhaltlich unter dem gesetzlichen Vorbehalt des Erlasses einer nach § 83 Abs. 2 zugelassen...