(1) Der Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

 

(2) Die Selbstverwaltung wird durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt.

 

(3) Der Versicherungsträger erfüllt im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für ihn maßgebenden Rechts seine Aufgaben in eigener Verantwortung.

 

(4) 1Der sich selbstverwaltende Versicherungsträger unterliegt nur soweit der staatlichen Aufsicht, wie sie sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das für den Versicherungsträger maßgebend ist, erstreckt (Rechtsaufsicht). 2Die Rechtsaufsicht wird durch Aufsichtsbehörden geführt.

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