Rz. 1

[Autor/Stand] §§ 151156 BewG wurden mit dem Jahressteuergesetz 2007[2] als fünfter Abschnitt der besonderen Bewertungsvorschriften, geltend seit 1.1.2007 (§ 158 Abs. 1 BewG[3]), in das BewG eingefügt. Damit hat der Gesetzgeber das für Grundbesitzwerte schon seit 1996 praktizierte Verfahren der Bedarfswertfeststellung für Erbschaft- und Schenkungsteuerzwecke auch zur Bewertung von

  • Betriebsvermögen,
  • Anteilen an mitunternehmerischen bzw. freiberuflichen Personengesellschaften,
  • nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie
  • mehreren Personen zustehenden anderen Wirtschaftsgütern

vorgeschrieben (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–4 BewG).

Der Gesetzesbegründung zufolge soll dieses neue Regelwerk die Rechtssicherheit der Erbschaftsteuerfestsetzung verbessern und diverse Missstände des bislang insoweit nur innerdienstlich vorgeschriebenen Amtshilfeverfahrens[4] beseitigen, die vor allem eine rasche Steuererhebung erschwerten (s. § 151 BewG Anm. 3–5).

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2016
[2] Art. 18 Nr. 7 JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878.
[3] I.d.F. des JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl. I 2006, 2878.
[4] H 39, 96 ErbStH 2003.

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