Rz. 424

[Autor/Stand] Auch mit einer Schenkung verbundene Auflagen, die zwar die Bereicherung des beschenkten, auflagebeschwerten, Erwerbers mindern können,[2] tangieren die Freigebigkeit grundsätzlich nicht.[3] Erneut wird damit deutlich, dass es regelmäßig keine Rolle spielt, wenn der Schenker mit seiner Zuwendung bestimmte eigene Ziele verfolgt. In ständiger Rechtsprechung betont der BFH die Unerheblichkeit der konkreten Motive des Schenkers.[4]

 

Rz. 425

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016
[2] R E 7.4 Abs. 1 ErbStR 2011; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, § 7 ErbStG Rz. 160; Meincke16, § 7 ErbStG Rz. 120.
[3] BFH v. 11.11.2009 – II R 31/07, BStBl. II 2010, 504. Der Gesetzgeber bestätigt dies durch § 8 ErbStG; vgl. FG Münster v. 13.2.2014 – 3 K 210/12 Erb, juris. S. außerdem auch R E 7.3 Abs. 2 ErbStR 2011.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016

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