Rz. 19
Dass in- und ausländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Erwerber und Schenker, d.h. persönlich Steuerpflichtige und damit selbst Steuerschuldner i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sein können, folgt bereits aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. d sowie Nr. 2 ErbStG. Dies bestätigt § 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG jedenfalls ausdrücklich für Schenkungen und belegt mittelbar § 35 Abs. 1 Satz 1 ErbStG (i.V.m. § 20 AO).
Rz. 20
Bei Beteiligung solcher nicht natürlicher Personen
das sind vor allem
- Kapitalgesellschaften,
- Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
- Versicherungs- und Pensionsvereine auf Gegenseitigkeit,
- sonstige juristische Personen des privaten Rechts,
- nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts,
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
- Kreditanstalten des öffentlichen Rechts,
- Personengesellschaften,
- Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts (s. auch § 13 E1 Anm. 138 ff.),
- Kirchen, Religionsgesellschaften und religiöse Gemeinschaften,
- politische Parteien (s. auch § 13 ErbStG Anm. 178 ff.) –
an einschlägigen Erwerbsvorgängen ist für Zuständigkeitszwecke zu unterscheiden (K = Körperschaft, P = Personenvereinigung, V = Vermögensmasse):
Bei Schenkungen |
und Erwerb durch |
gelten |
inländ./ausländ. natürl. Personen |
inländ. K, P, V |
§ 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG/§ 20 Abs. 1, 2 AO |
inländ. natürl. Personen |
ausländ. K, P, V |
§ 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG/§ 20 Abs. 3, 4 AO |
ausländ. natürl. Personen |
ausländ. K, P, V |
§ 35 Abs. 4 ErbStG/§ 19 Abs. 2 AO |
inländ./ausländ. K, P, V |
inländ. K, P, V |
§ 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG/§ 20 Abs. 1, 2 AO |
inländ. K, P, V |
inländ./ausländ. natürl. Personen |
§ 35 Abs. 1 Satz 1 ErbStG/§ 20 Abs. 1, 2 AO |
inländ. K, P, V |
ausländ. K, P, V |
§ 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG/§ 20 Abs. 3, 4 AO (sinnvoll wäre § 35 Abs. 1 Satz 1 ErbStG/§ 20 Abs. 1, 2 AO) |
ausländ. K, P, V |
inländ. natürl. Personen |
§ 35 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG/§ 19 Abs. 1 AO |
ausländ. K, P, V |
ausländ. K, P, V |
§ 35 Abs. 4 ErbStG/§ 19 Abs. 2 AO |
Rz. 21
Einstweilen frei.
a) Kapitalgesellschaften (und Genossenschaften) als Erwerber und/oder Schenker
Rz. 22
Seitdem die Finanzverwaltung akzeptierte, dass bei Zuwendungen an und von Kapitalgesellschaften regelmäßig die Gesellschaften selbst Erwerber und Schenker sind (s. auch § 7 ErbStG Anm. 204, 602 ff. m.w.N.), lässt sich die Zuständigkeit der jeweiligen Schenkungsteuerstelle unschwer nach vorstehendem Schema bestimmen. Für Genossenschaften (vgl. §§ 7 Abs. 8 Satz 3, 15 Abs. 4 Satz 1 ErbStG) gilt dies entsprechend. Auch nach Ansicht des BFH sind Kapitalgesellschaften grundsätzlich geeignet, Steuerschuldner i.S.d. § 20 Abs. 1 ErbStG zu sein. Dies relativiert er inzwischen aber für Zuwendungen von GmbHs an ihren Gesellschaftern nahestehende Empfänger. In solchen Fällen könnten daher ggf. verschiedene Schenkungsteuerfinanz alternativ zuständig sein je nachdem, ob man der Auffassung der Finanzverwaltung oder der des II. BFH-Senats folgt.
Rz. 23
Beispiel: E, Ehefrau bzw. Mutter der beiden gesamtvertretungsberechtigten Gesellschafter-Geschäftsführer der A+B-GmbH, erhält für die Überlassung des ihr gehörenden Geschäftsgrundstücks in Darmstadt von der Gesellschaft ein vertraglich vereinbartes, deutlich überhöhtes Mietentgelt. Die Eheleute A und E wohnen in Aschaffenburg, ihr Sohn B wohnt in Heidelberg. Hier kämen alternativ die Finanzämter Fulda (Schenker = GmbH) oder Lohr a.M. (Schenker = A) oder Mosbach (Schenker = B) bzw. Lohr a.M. und Mosbach (Schenker = A und B) als zuständige Schenkungsteuerstellen in Betracht. – Beachten Sie § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO im Hinblick auf die Festsetzungsfrist der Schenkungsteuer (s. § 30 ErbStG Anm. 6, 10.3). Wichtig ist auch die fehlende Heilungsmöglichkeit für Ermessensentscheidungen örtlich unzuständiger Finanzbehörden.
Rz. 24
Unterschiedliche und mehrfache Zuständigkeiten sind ebenfalls denkbar, wenn bei Leistungen an Kapitalgesellschaften (oder Genossenschaften) auch fiktive Schenkungen an ihre Gesellschafter (Genossen) nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG in Frage kommen. Für Zuwendungen an die Kapitalgesellschaft gilt § 35 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 ErbSt/§ 20 AO. Dies trifft ebenso zu für die Besteuerung der Werterhöhung der Anteile an ihr beteiligter Stifungen. Soweit jedoch natürliche Personen Bedachte sind, ist § 35 Abs. 1 Satz 1 (ggf. Abs. 2 Nr. 2) ErbStG i.V.m. § 19 Abs. 1 oder § 20 AO anzuwenden. Nicht immer wird man dann bei örtlich verschiedenen Geschäftsleitungs- und Wohnsitzen zur Zuständigkeit nur einer ...