Rz. 169

[Autor/Stand] Das Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht honoriert geschickte Gestaltungen.[2] Gezielten Vermögensübertragungen liegen häufig mehr oder weniger komplizierte Verträge zugrunde, die eingehender Prüfung bedürfen. Die schenkungsteuerliche Relevanz einschlägiger Vorgänge ist dabei oft nicht auf den ersten Blick erkennbar, zumal freigebige Zuwendungen nicht zwingend auf einer (schenkungs-)vertraglichen Rechtsgrundlage beruhen müssen[3] und sich innerhalb von Mehr-Personen-Verhältnissen auch ohne Zuhilfenahme eines Vertrags zugunsten Dritter ereignen können. Zur Beantwortung der praktisch wichtigsten Frage: Wer wird/wurde aus wessen Vermögen bereichert? ist deshalb erst recht das Zivilrecht maßgebend. Die notwendige Bestimmung von Schenker und Erwerber muss danach gerade aus Respekt vor der Privatautonomie der Beteiligten primär anhand der geschaffenen Vertragslage vorgenommen werden,[4] die verlässlich Auskunft über die jeweiligen Rechtsbeziehungen und die ggf. anwendbaren Rechtsvorschriften gibt (§§ 241 Abs. 1, 311 Abs. 1 BGB).

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.01.2016
[2] S. bspw. §§ 12 Abs. 25, 13, 13a/13b, 19a ErbStG.
[4] BFH v. 10.3.2005 – II R 54/03, BStBl. II 2005, 412 = ErbStB 2005, 145 m. Komm. Kirschstein.

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