Rz. 12

[Autor/Stand] Mit Art. 14 des JStG 2010 v. 8.12.2010[2] wollte der Gesetzgeber vor allem die ihm durch das Bundesverfassungsgericht auferlegte vollständige erbschaft-/schenkungsteuerliche Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten[3] endgültig umsetzen. Dies führte zu entsprechenden Änderungen der in Abs. 4 genannten Vorschriften.[4] Dass die Anpassung auch des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG unterblieb, dürfte ein Versehen sein (s. § 13 ErbStG Rz. 21). Dies gilt wohl auch hinsichtlich Art. 3 Abs. 1 ErbStRG (s. Anh. zu § 37 Rz. 5).

 

Rz. 12.1

[Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht forderte die rückwirkende Gleichbehandlung auf den 1.8.2001, den Tag des Inkrafttretens des LPartG v. 16.2.2001.[6] Dies wurde mit Abs. 5 umgesetzt – unter Berücksichtigung ggf. eingetretener Rechtssicherheit (§ 95 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 79 Abs. 2 BVerfGG).[7] Lebenspartner i.S.d LPartG[8] konnten damit die zuvor allein Ehegatten zustehenden persönlichen Freibeträge und Versorgungsfreibeträge nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 ErbStG, die sachlichen Freibeträge nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b ErbStG für Erwerber der Stkl. I (§ 15 Abs. 1 ErbStG) sowie den niedrigst möglichen Steuertarif nach § 19 Abs. 1 ErbStG nur beanspruchen, wenn und soweit ihr Erwerb noch nicht bestandskräftig besteuert worden war. Bei konsequenter Durchsetzung der verfassungsrechtlich geforderten Rückwirkung sind allerdings sämtliche Vorschriften des ErbStG, die bislang lediglich Ehegatten – Lebenspartner erst ab 1.1.2009 – erwähnen, für eingetragene Lebenspartner bei allen Erwerben mit Steuerstichtag nach dem 31.7.2001 entsprechend anzuwenden (z.B. §§ 4 Abs. 1, 5, 7 Abs. 1 Nr. 4, 20 Abs. 2, 31 Abs. 3 ErbStG) – selbst wenn dies belastende Wirkung haben sollte; die Gleichbehandlung ist keine Einbahnstraße.

 

Rz. 12.2

[Autor/Stand] Beachten Sie: Betroffen hiervon sind inzwischen nur Lebenspartner, die ihre eingetragene Partnerschaft vor dem jeweiligen Steuerentstehungszeitpunkt noch nicht in eine Ehe umgewandelt haben. Seit dem 1.10.2017 ist eine solche Umwandlung zulässig und die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich (Art. 2, 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017[10]).

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[2] BGBl. I 2010, 1768.
[3] BVerfG v. 21.7.2010 – 1 BvR 611/07 u. 1 BvR 2464/07 (unter C. Tz. 116 f), DStR 2010, 1721 = ErbStB 2010, 295 (Hartmann).
[4] En passant wurde § 13b Abs. 2 ErbStG, verbunden mit der Aufhebung von Abs. 3 Satz 2, klarstellend durch Sätze 6 und 7 verlängert; BT-Drucks. 17/2249, S. 91.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[6] BGBl. I 2001, 266.
[7] Siehe auch Wachter, DB 2010, 2691.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.09.2021
[10] BGBl. I 2017, 2787.

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