Rz. 14
[Autor/Stand] Das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde am 13.12.2011 verkündet[2] und ordnet ausdrücklich das Inkrafttreten der geänderten sowie neu eingeführten Vorschriften des ErbStG ab dem Folgetag an (Art. 25 Abs. 4). Konsequent dem erbschaft-/schenkungsteuerlichen Stichtagsprinzip folgend, erlaubt Satz 1 des Abs. 7 die Anwendung dieser Regelungen erst auf Erwerbe mit Steuerentstehungszeitpunkt nach dem Verkündungstermin.
Rz. 14.1
[Autor/Stand] Ob Satz 2 des Abs. 7 jemals praktisch wurde, kann dahin gestellt bleiben. Danach war – stichtagsdurchbrechend – die Anwendung der neuen Vorschrift des § 2 Abs. 3 ErbStG und ihrer Folgeregelungen auf Antrag auch für frühere, insoweit noch nicht bestandskräftig beschiedene, tatbestandsmäßige Erwerbe zulässig. Beschränkt Steuerpflichtigen sind die persönlichen Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG aufgrund der europarechtlich geschützten Kapitalverkehrsfreiheit ohnehin zu gewähren;[4] hierzu bedarf es keines Antrags. Und an den im Übrigen nachteiligen Rechtsfolgen eines solchen Antrags – die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht[5] erfasste dann den gesamten Erwerb und wurde ausgedehnt auf zehn Jahre zurückliegende und ggf. zukünftige Vermögensanfälle – waren sie wohl kaum interessiert. Der Gesetzgeber hat die Norm des § 2 Abs. 3 ErbStG inzwischen aufgehoben (s. Rz. 20.2).[6]
Rz. 14.2
[Autor/Stand] Keine rückwirkende Gewährung der ab 1.1.2009 erhöhten persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG auf Erwerbsfälle der Jahre 2007 und 2008: Dies wurde durch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ErbStRG[8] ausdrücklich ausgeschlossen. § 37 Abs. 7 Satz 2 ErbStG darf nicht im Widerspruch hierzu "missinterpretiert" werden.[9]
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