Rz. 6
Das Besteuerungsverfahren beginnt i.d.R. mit der Zusendung entsprechender Steuererklärungsvordrucke, wenn die weitere Sachverhaltsklärung nicht auf einfachere Weise möglich ist. Das Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzamt kann (muss aber nicht) hierzu jeden Beteiligten ohne Rücksicht auf seine persönliche Steuerpflicht auffordern, eine Steuererklärung binnen einer Mindestfrist von einem Monat abzugeben (§ 31 Abs. 1 Satz 2 ErbStG); einer besonderen Begründung bedarf es regelmäßig nicht. Dies führt zu einer – bei vorliegenden Anzeigen erneuten – Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist (§ 171 Abs. 2 Nr. 1 AO), allerdings nicht über das dritte Kalenderjahr nach dem Steuerentstehungszeitpunkt hinaus. Mangels originärer Erklärungspflicht gilt dies jedoch nur für den Steueranspruch, der gerade gegenüber dem aufgeforderten Steuerpflichtigen besteht.
Rz. 7
Verlangt das Erbschaftsteuerfinanzamt daher die Erklärung nur von einem (Mit-)Erben, lässt sich dadurch die Verjährung der Erbschaftsteuer der anderen Miterben und/oder Vermächtnisnehmer nicht aufhalten (s. auch Rz. 14). Keine Anlaufhemmung bewirkt auch die nach Abs. 1 Satz 3 mögliche Anforderung von Steuererklärungen gegenüber Familienmitgliedern oder Vereinsmitgliedern zwecks Festsetzung der Ersatzerbschaftsteuer, die allein von der betroffenen Familienstiftung bzw. dem Familienverein geschuldet wird (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).
Rz. 8
Soll – wie im Regelfall – lediglich der Bedachte eine Schenkungsteuererklärung abgeben, kann die Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker bereits im fünften Kalenderjahr nach einer beurkundeten Schenkung erloschen sein; auch wenn und gerade weil beide Gesamtschuldner sind (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG), ist nach § 44 Abs. 2 Satz 3 AO zu beachten, wem gegenüber verjährungshemmende Maßnahmen ausgebracht wurden (s. auch § 20 ErbStG Rz. 22). In Fällen unentgeltlicher Leistungen von und an Personengesellschaften mag dies in Konsequenz der derzeitigen Praxis, die nicht die Gesellschaften, sondern deren Gesellschafter als Schenker und/oder Erwerber behandelt, zu unterschiedlichen Verjährungsfristen führen, wenn Steuererklärungen nicht von allen Gesellschaftern oder nicht im selben Kalenderjahr verlangt werden.
Rz. 9
Diese Norm gilt ebenso bei der Besteuerung der fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 4 ErbStG). Zwar kann nur der überlebende Ehe-/Lebenspartner zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert werden (§ 31 Abs. 3 ErbStG). Er bildet jedoch mit jedem Abkömmling des Erblassers eine Gesamtschuldnerschaft (§ 20 Abs. 2 ErbStG), so dass die grundsätzlich nachrangige Inanspruchnahme der hinterbliebenen Kinder (s. § 20 ErbStG Rz. 6) durchaus schon an der Verjährung scheitern mag.
Beachten Sie: Hinsichtlich der potenziellen Erklärungspflicht überlebender Lebenspartner ist auf das JStG 2010 v. 8.12.2010 zu verweisen, mit dem die durch das Bundesverfassungsgericht geforderte völlige Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner mit Ehegatten, rückwirkend für alle Erwerbe seit dem 1.8.2001, dem Tag des Inkrafttretens des LPartG v. 16.2.2001, umgesetzt wurde (s. auch § 37 ErbStG Rz. 12.1). Betroffen hiervon sind allerdings nur Lebenspartner, die ihre eingetragene Partnerschaft vor Eintritt des Erbfalls noch nicht in eine Ehe umgewandelt haben. Seit dem 1.10.2017 ist eine solche Umwandlung zulässig und die Begründung neuer Lebenspartnerschaften nicht mehr möglich (Art. 2, 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts v. 20.7.2017).
Rz. 10
Wird die zuständige Schenkungsteuerstelle nicht innerhalb von drei Kalenderjahren nach dem Steuerentstehungszeitpunkt über den Vollzug der Zuwendung informiert, beginnt die Festsetzungsfrist der Schenkungsteuer am 1. Januar des der tatsächlichen Kenntniserlangung nachfolgenden Jahres. Bei tatbestandlicher Erfüllung der dies anordnenden Norm des § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO lehnt der BFH ein weiteres Hinausschieben der Anlaufhemmung durch Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO ab – auch dann, wenn ein anzeigepflichtiger Erwerb der Schenkungsteuerstelle noch vor Ablauf des dritten ihm folgenden Kalenderjahrs durch eine Kontrollmitteilung der Außenprüfung bekannt wurde.
Rz. 11
Soweit zum Erwerb der Bedarfsbewertung unterliegendes Vermögen i.S. des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BewG gehört, obliegt die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen allein den nach § 152 BewG zuständigen Finanzbehörden im Rahmen gesonderter Feststellungsverfahren (§§ 153–156 BewG). Der damit verbundenen Kompetenzbeschränkung der Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzämter entsprechend reduzieren sich dadurch auch die per Erbschaft-/Schenkungsteuererklärung nach § 31 Abs. 2 ErbStG einzufordernden Angaben der Beteiligten (s. auch § 153 BewG Rz. 1 sowie § 152 BewG Rz. 28 f.). Vorbehaltlich einer Änderung dieser Norm sind si...