Rz. 22

[Autor/Stand] Als "Mietwohngrundstücke" bezeichnet das Gesetz solche Grundstücke, die zu mehr als 80 % – gemessen an der Jahresrohmiete im Feststellungszeitpunkt – Wohnzwecken dienen (zum Begriff "Wohnzwecke" s. oben Rz. 15). Ausgenommen sind jedoch die Einfamilien- und Zweifamilienhäuser, die trotz ihres Wohnzwecks je eine besondere Grundstücksart bilden. Zur Entscheidung der Frage, ob die 80-%-Grenze überschritten ist, muss die gesamte Jahresrohmiete i.S.d. § 79 BewG in die Miete für Wohnzwecken dienende Grundstücksteile und in die Miete für gewerblichen und öffentlichen Zwecken dienende Grundstücksteile aufgeteilt werden.

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Die reinen Mietwohnteile eines sonst steuerfreien Gebäudes (z.B. die stpfl. Dienstwohnungen in einem im Übrigen steuerfreien Dienstgebäude) sollen nach Abschn. 15 Abs. 2 Satz 15 BewRGr. ohne Rücksicht auf ihre Anzahl auch hinsichtlich der Bestimmung der Grundstücksart wie ein Mietwohngrundstück zu behandeln sein. Diese Handhabung entspricht zwar der Verkehrsauffassung zu behandeln sein. Diese Handhabung entspricht zwar der Verkehrsauffassung und erscheint im Ergebnis vernünftig. Denn der Ansatz der für Einfamilienhäuser geltende Vervielfältiger und die für Einfamilienhäuser geltende Jahresrohmiete würde dem wirtschaftlichem Sachverhalt nicht gerecht. Ist jedoch der steuerbefreite Teil des Grundstücks bei der Entscheidung über die Grundstücksart außer Acht zu lassen[3] und hat sich die Grundstücksart allein nach der Nutzung der zu bewertenden wirtschaftlichen Einheit zu richten, ist m.E. die Grundstücksart Einfamilienhaus festzustellen, wenn der zu bewertende Teil des Grundstücks nur eine Wohnung umfasst. Eine vergleichbare Regelung enthält übrigens § 93 Abs. 1 Satz 2 BewG für die Bestimmung der Grundstücksart beim Wohnungs- und Teileigentum. An den in den Vorauflagen vertretenen gegenteiligen Auffassungen wird nicht festgehalten. Eine andere Frage ist, ob der Einheitswert für eine Hausmeisterwohnung in einem sonst steuerbefreiten Dienstgebäude nach den Vorschriften zu bewerten ist, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind. Insoweit käme eine analoge Anwendung des § 93 Abs. 2 Satz 1 BewG in Betracht.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020
[3] So BFH v. 26.9.1980 – III R 67/78, BStBl. II 1981, 208 – zu den Bedenken gegen dieses Urteil vgl. oben Rz. 12 f.

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