Rz. 12

[Autor/Stand] Für Grundstücke, die von allen einheitswertabhängigen Steuern befreit sind, werden Einheitswerte nicht festgestellt (vgl. § 19 Abs. 4 BewG). Da die Grundstückseinheitswerte heute nur noch für die Grundsteuer Relevanz haben, ist insoweit nur noch entscheidend, ob eine Grundsteuerbefreiung nach § 3 oder 4 GrStG vorliegt. Die Rechtsprechung hat aus dem Umstand, dass insoweit Steuerbefreiungen vorliegen, keine Einheitsbewertung stattfindet, beschlossen, dass ein steuerbefreiter Teil eines Grundstücks keinen Einfluss auf die Bestimmung der Grundstücksart hat, da er nicht Bestandteil der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Einheit ist.[2] Danach ist die festzustellende Grundstücksart bei Teilbefreiung des Grundstücks allein auf den in dieser Weise abgegrenzten, zu bewertenden, steuerpflichtigen Teil der wirtschaftlichen Einheit zu beziehen und der steuerbefreite Teil des Grundstücks bei der Entscheidung über die Grundstücksart außer Betracht zu lassen.[3] Diese Rechtsprechung erscheint mit Rücksicht auf die Regelung des § 19 Abs. 4 BewG vertretbar. Nach dieser Vorschrift erfolgen nämlich Einheitswertfeststellungen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Zu der Zeit, als Einheitswerte noch für verschiedene Steuerarten festgestellt wurden, konnte dies dazu führen, dass hinsichtlich eines Grundstücks die Feststellung unterschiedlicher Grundstücksarten erforderlich war. Dies nämlich dann, wenn Teile eines Grundstücks im verschiedenen Ausmaß den einzelnen einheitswertabhängigen Steuern unterlagen.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Bedenken gegen diese Rechtsprechung bestehen jedoch insoweit, als hier bereits bei der Feststellung des Einheitswerts über Steuerbefreiungen entschieden wird. Die Entscheidung über Steuerbefreiungen gehört jedoch steuersystematisch in das Veranlagungs- bzw. Messbetragsverfahren.

[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020
[2] BFH v. 26.9.1980 – III 67/78, BStBl. II 1981, 208.
[3] BFH v. 26.9.1980 – III 67/78, BStBl. II 1981, 208.
[Autor/Stand] Autor: Haas, Stand: 01.02.2020

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