Rz. 597
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Inlandsvermögen (Grundstück) und einer auf dem zum Inlandsvermögen gehörenden Grundstück hypothekarisch gesicherten persönlichen Schuld ist gegeben, wenn ein Aktionär in Durchführung der Liquidation der AG das Grundstück erwirbt gegen die Verpflichtung, diese persönliche Schuld zu übernehmen. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob bei der Rechtsvorgängerin – der AG – ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Inlandsvermögen und den hypothekarisch gesicherten Schulden bestanden hat.
Rz. 598
Eine wirtschaftliche Beziehung zwischen hypothekarisch gesicherter Schuld und Grundvermögen ist insoweit gegeben, als diese Schuld zur Ablösung anderer hypothekarisch gesicherter Schulden, die in wirtschaftlicher Beziehung zum Grundvermögen standen, aufgenommen und die Hypothekensumme tatsächlich zu diesem Zweck verwendet worden ist. Ist die Hypothekensumme nur zum Teil zu einer solchen Ablösung, zum Teil aber zu Zwecken verwendet worden, die nichts mit dem Grundvermögen zu tun haben, so sind auch die Kosten der Hypothekenbeschaffung, sofern sie aus der Hypothekensumme gedeckt sind, zu einem entsprechenden Teil abziehbar.
Rz. 599
Ebenso besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang, wenn ein beschränkt Steuerpflichtiger, der nachweislich inländischen Grundbesitz unter Zuhilfenahme eines Darlehens erworben hat, sich die Mittel zur Rückzahlung der Darlehensschuld durch Aufnahme einer hypothekarisch gesicherten neuen Schuld auf dem inländischen Grundbesitz verschafft.
Rz. 600
Gewährt eine ausländische Hypothekenbank hypothekarisch gesicherte Darlehen im Bundesgebiet und verschafft sie sich die entsprechenden Geldmittel im Wege der Pfandbriefausgabe im Ausland, so liegt ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den hypothekarisch gesicherten Darlehensforderungen und den durch Pfandbriefausgabe eingegangenen Schulden insoweit vor, als die durch die Ausgabe von Pfandbriefen beschafften Geldmittel nachweislich zum Erwerb der inländischen, grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensforderungen verwendet worden sind. Nicht erforderlich ist der Nachweis, inwieweit jede einzelne der Darlehensforderungen aus den durch die Ausgabe von Pfandbriefen beschafften Mitteln gedeckt worden ist; denn der Begriff des wirtschaftlichen Zusammenhangs erfordert nur, dass die abzuziehenden Schulden mit dem gesamten Inlandsvermögen zusammenhängen.
Rz. 601
Wenn ein der beschränkten Steuerpflicht unterliegendes Grundstück einem beschränkt Steuerpflichtigen durch Schenkung zugewandt wird und dabei der Beschenkte eine auf dem Grundstück lastende hypothekarisch gesicherte Schuld persönlich übernimmt, so entsteht zwischen dem Grundstück und dieser Schuld ein wirtschaftlicher Zusammenhang auch dann, wenn er in der Person des Schenkers nicht bestanden hat.
Rz. 602
Anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, in dem der Erbe oder Beschenkte die Schuld nicht durch einen besonderen Rechtsvorgang übernimmt. Deshalb wird durch einen Erbgang allein kein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der durch Grundbesitz gesicherten Forderung und dem belasteten Grundstück begründet. Maßgebend ist vielmehr, ob bereits beim Erblasser ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Belastung und Grundstück bestanden hat oder nicht. So hat auch der BFH im Urteil v. 28.9.1962 entschieden, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen einem Grundstück und der darauf hypothekarisch gesicherten Schuld nicht durch die Gesamtrechtsnachfolge des beschränkt Steuerpflichtigen in das Vermögen des Erblassers hergestellt wird, wenn zwischen dem Grundstück des Erblassers und der betreffenden Schuld kein wirtschaftlicher Zusammenhang bestanden hat.
Rz. 603
Eine Schuld steht nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem steuerpflichtigen Inlandsvermögen, wenn ein beschränkt Steuerpflichtiger ein zu seinem Inlandsvermögen gehörendes Grundstück mit einer Hypothek zum Zwecke des Erwerbs eines weiteren Inlandsgrundstücks belastet und der Erwerb dieses Grundstücks nicht zustande kommt.
Rz. 604
Nach der Rechtsprechung des BFH soll zwischen den im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erworbenen Wirtschaftsgütern des Inlandsvermögens und einem auf diesen lastenden Vermächtnis kein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen. Durch die Annahme einer Erbschaft allein soll ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen belastetem Vermögensgegenstand und Schuld nicht hergestellt werden können. Es müssten besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergebe, dass die Entstehung des Vermächtnisses unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen sei, die das belastete Wirtschaftsgut selbst beträfen. Solche besonderen Umstände lägen z.B. vor, wenn der durch das Vermächtnis Bedachte dem Erblasser etwa zum Erwerb der zum Inlandsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter Mittel zur Verfügung gestellt habe und der Erblasser wirtschaftlich als Gegenleistung hierfür ...