Hans-Werner Högl, Friedemann Kirschstein
Rz. 48
Steuerschuldner ist i.d.R. der Erwerber, zumal seine Bereicherung als steuerpflichtiger Erwerb gilt (s. auch § 20 Abs. 1 ErbStG). Bürgerlich-rechtlich will ein Schenker im Zweifel nur den Gegenstand der Zuwendung schenken und nicht auch die Erwerbskosten. Trotz der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG, dass bei einer Schenkung auch der Schenker Steuerschuldner ist, muss sich das Finanzamt i.d.R. zunächst an den Beschenkten halten, weil ihn als Erwerber in erster Linie die Steuerpflicht trifft, es sei denn, der Schenker hat dem Beschenkten gegenüber die Steuer übernommen (s. dazu § 20 ErbStG Rz. 17).
Eine solche Vereinbarung erhöht den Wert der Zuwendung und stellt keinen weiteren Erwerb dar. Dass an und für sich die Zusammenrechnung zu einer Erhöhung der Steuer führt, bleibt unberücksichtigt. Eine weitere Neuberechnung erfolgt nicht. Bei einer nachträglichen Übernahme der Steuer, wenn die Verpflichtung erst nach der Zuwendung erfolgte, greift § 10 Abs. 2 ErbStG nicht ein, dann jedoch § 14 ErbStG.
Rz. 49
Beispiel
(s. H E 10.5 ErbStH 2019)
A schenkt seiner Freundin B (Steuerklasse III) 2019 Wertpapiere im Wert von 205.736 EUR und erklärt sich bereit, die Schenkungsteuer zu übernehmen.
Wert der Zuwendung |
205.736 EUR |
Daraus errechnete Steuer |
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Zuwendung |
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./. persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) |
./. 20.000 EUR |
verbleiben |
185.736 EUR |
Abgerundet (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG) |
185.700 EUR |
Steuer |
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Steuer bei Steuersatz 30 % |
55.710 EUR |
Erwerb einschließlich Steuer |
261.446 EUR |
persönlicher Freibetrag |
./. 20.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb |
241.446 EUR |
abgerundet |
241.400 EUR |
Steuer bei Steuersatz 30 % |
72.420 EUR |
Die Differenz der Steuer i.H.v. 16.710 EUR bleibt jedoch unversteuert. |
Gestaltungstipp:
Deshalb ist es i.d.R. günstiger (besonders im Bereich der Tarifgrenzen des § 19 ErbStG wegen des Härteausgleichs nach § 19 Abs. 3 ErbStG, s. § 19 ErbStG Rz. 18), wenn der Schenker die Steuer trägt und den zur Schenkung bestimmten Betrag kürzt.
Kam es innerhalb von zehn Jahren zu mehreren solchen Schenkungen mit Übernahme der Steuer, so wird die Berechnung im Rahmen des § 14 ErbStG sehr schwierig.
Rz. 50
Bei beschränkter Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (s. § 2 ErbStG Rz. 87 ff.) kommt § 10 Abs. 2 ErbStG nicht zur Anwendung, weil die zu übernehmende Steuerforderung nicht zum Inlandsvermögen (§ 121 BewG Rz. 518) gehört.
Rz. 51
Hat der Schenker einem Dritten die Steuer auferlegt, so wird dennoch der Erwerber als Steuerschuldner in Anspruch genommen. Der Erwerber hat lediglich bürgerlich-rechtlich einen Rückgriffsanspruch gegen den Dritten. Ob auch in diesem Fall die Steuer in voller Höhe bereits mit der Schenkung der Hauptsache entstanden ist, erscheint zweifelhaft, weil, solange die Steuer nicht bezahlt ist, insoweit die Schenkung noch nicht gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt ist. Ist der Dritte selbst einer der Beschenkten, so kann er die Schenkungsteuer wie sonstige Erwerbsnebenkosten entsprechend § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG als Leistungsauflage geltend machen.
Rz. 52
In Erbfällen kann der mit der Steuer belastete Dritte (z.B. der Erbe im Verhältnis zum Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigten nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG), falls er auch etwas vom Erblasser erworben hat, die Steuer nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG als Auflage von seinem Erwerb abziehen (s. Rz. 107). Der Erwerb des Begünstigten erhöht den Wert seines Erwerbs von Todes wegen. Der Erblasser darf jedoch durch solche Anordnungen nicht erbrechtliche Beschränkungen umgehen (z.B. § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Vereinbarungen des beschwerten Erben mit den begünstigten Erwerbern über eine nachträgliche Steuertragung sind erbschaftsteuerlich unbeachtlich (u.U. Freigebige Zuwendung).
Rz. 53
Falls es um die Übernahme ausländischer Erbfall- oder Nachlasssteuern geht, gelten obige Ausführungen entsprechend. Bei Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG ist die anteilige ausländische Nachlasssteuer dem Erwerb des Pflichtteilsberechtigten oder des Vermächtnisnehmers hinzuzurechnen.
Rz. 53.1
Übernimmt der Dritte die Steuerzahlung freiwillig, d.h. ohne vom Erblasser oder Schenker verpflichtet worden zu sein, ist § 10 Abs. 2 ErbStG nicht anwendbar. Dabei wird es sich i.d.R. um eine freigebige Zuwendung des Dritten an den eigentlichen Steuerschuldner handeln.