A. Grundaussagen der Vorschrift
I. Bedeutung der Vorschrift
Rz. 1
§§ 151 bis 156 BewG enthalten Vorschriften für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer und für die Grunderwerbsteuer (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG). Gesondert festgestellt werden Grundbesitzwerte (§§ 138, 157 BewG), der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97 BewG), der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 11 Abs. 2 BewG und der Anteil am Wert von anderen Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen.
Rz. 2
Durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts hat das gesonderte Feststellungsverfahren enorm an praktischer Bedeutung zugenommen. Nach § 13a Abs. 4 ErbStG stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt nämlich auch die Ausgangslohnsumme, die Anzahl der Beschäftigten und die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen gesondert fest. Nach §13b Abs. 10 ErbStG stellt das für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich zuständige Finanzamt die Summen der gemeinen Werte der Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 1 ErbStG), der jungen Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 Satz 2 ErbStG), der Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 4 Nr. 1-4 ErbStG) und der Schulden und des jungen Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG) gesondert fest. Jede einzelne Feststellung unterliegt ggf. der gesonderten Überprüfung im Einspruchs- bzw. Klageverfahren.
Rz. 3
Das für die Bewertung nach § 152 BewG zuständige Finanzamt stellt die Werte gesondert fest, wenn es dafür von dem für die Festsetzung der Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt aufgefordert wird. § 153 BewG regelt das eigentliche Verfahren der gesonderten Feststellung. § 154 BewG regelt, wer an dem Verfahren als Feststellungsbeteiligter zu beteiligen ist. § 155 BewG regelt die Rechtsbehelfsbefugnis, § 156 BewG die Durchführung einer Außenprüfung.
Die Regelungen über die gesonderte Feststellung führen einerseits zu mehr Rechtssicherheit, weil die einzelnen Besteuerungsgrundlagen rechtsverbindlich von den dafür zuständigen Finanzämtern festgestellt werden und später bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht mehr streitig sind. Auf der anderen Seite gilt es für den Steuerpflichtigen und dessen Berater die jeweiligen Einwendungen gegen Besteuerungsgrundlagen rechtzeitig und im jeweils passenden Verfahren geltend zu machen. Anderenfalls läuft er Gefahr, dass Besteuerungsgrundlagen bestandskräftig festgestellt werden, die streitig sind.
II. Rechtsentwicklung
Rz. 4
Für Besteuerungszeitpunkte vor dem 1.1.2007 regelte § 138 Abs. 5 BewG a.F die gesonderte Feststellung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer und für die Grunderwerbsteuer. Gesondert festzustellen waren die Grundbesitzwerte, die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Betriebsgrundstücken auch über die Zuordnung zu einem Gewerbebetrieb, über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit sowie bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils am Grundbesitzwert. § 138 Abs. 6 BewG enthielt Regelungen zur Zuständigkeit und über die Abgabe der Feststellungserklärung.
Rz. 5
Im Bewertungsrecht fehlten Vorschriften über die gesonderte Wertfeststellung anderer Besteuerungsgrundlagen, die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung sind, wie z.B. die Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens, des Anteils am Betriebsvermögen bei Personengesellschaften oder des Werts von Anteilen an nichtnotierten Kapitalgesellschaften. Diese Werte wurden von den für die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer als unselbständige Besteuerungsgrundlagen eigenständig ermittelt. Da es insoweit an einem formellen Feststellungsverfahren mangelte, musste die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung bis zum Vorliegen aller Besteuerungsgrundlagen vorläufig i.S.d. § 165 Abs. 1 AO erfolgen. Erst in dem Zeitpunkt, in dem sämtliche Besteuerungsgrundlagen von den Betriebsfinanzämtern im Wege der Amtshilfe zur Verfügung gestellt waren, konnte die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer endgültig festgesetzt werden. Das Verfahren war kompliziert und mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden.
Rz. 6
Der Gesetzgeber des Jahressteuergesetzes 2007 hat das Verfahren für Besteuerungszeitpunkte ab dem 1.1.2007 durch ein formelles Feststellungsverfahren abgelöst. Das Feststellungsverfahren beschränkte sich nicht auf die Bedarfsbewertung für Grundbesitz, sondern umfasst nunmehr auch die Ermittlung des Werts des Betriebsvermögens, des Anteils am Betriebsvermögen bei Personengesellschaften oder des Werts von Anteilen an nichtnotierten Kapitalgesellschaften. Das Verfahrensrecht zu diesem Feststellungsverfahr...