(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung
2. |
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen, |
3. |
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen, |
4. |
in Monopolsachen, |
5. |
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist. |
(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch
1. |
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, |
2. |
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, |
3. |
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen. |
(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.
(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
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