BMF, Schreiben vom 12.8.2022, IV A 5 – O 1561/19/10001 :004 (DOK 2022/0815321), BStBl I 2022, 1334
Bezug: BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl 2012 I S. 522
1 Anlage
Steuererklärungen sind dem Finanzamt in der Regel nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch zu übermitteln. Sie dürfen auch in Papierform abgegeben werden, wenn
- die elektronische Übermittlung gesetzlich nicht angeordnet ist (z. B. § 25 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 des Einkommensteuergesetzes – EStG) oder
- ein durch das Finanzamt anerkannter Härtefall vorliegt (z. B. § 25 Absatz 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 150 Absatz 8 – AO).
Anwendungsregelung
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl 2012 I S. 522.
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für Steuererklärungen in Papierform Folgendes:
1. Amtlich vorgeschriebene Vordrucke
1 |
Steuererklärungen in Papierform müssen nach „amtlich vorgeschriebenem Vordruck” übermittelt werden (§ 150 Absatz 1 AO). Diese Anforderung erfüllen
|
2. Herstellung nichtamtlicher Vordrucke
2 |
Auch wer Steuererklärungssoftware oder Internetformulare herstellt, mit denen Steuererklärungen ausgedruckt und ggf. zuvor maschinell ausgefüllt werden können, stellt nichtamtliche Vordrucke her. |
3 |
Wer nichtamtliche Steuererklärungsvordrucke herstellt, muss insbesondere
|
4 |
Diese und weitere Anforderungen werden im anliegenden „Merkblatt zur Herstellung nichtamtlicher Vordrucke für Steuererklärungen” näher erläutert (Anlage). |
3. Druck amtlicher Internetvordrucke und nichtamtlicher Vordrucke
5 |
Internet-Vordrucke und nichtamtliche Vordrucke müssen im DIN A4 Hochformat ausgedruckt werden. Die Ausdrucke müssen über einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren haltbar und ebenso lange gut lesbar sein. |
4. Eintragungen in Steuererklärungen
6 |
Steuererklärungen in Papierform müssen wie folgt ausgefüllt sein:
|
5. Umgang mit mehrseitigen Vordrucken
7 |
Steuerpflichtige müssen bei der Abgabe von Steuererklärungen in Papierform Folgendes beachten:
Schlussbestimmungen Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. |
Anlage BMF-Schreiben
Merkblatt zur Herstellung nichtamtlicher Vordrucke für Steuererklärungen
Das Merkblatt richtet sich an Personen, die nichtamtliche Steuererklärungsvordrucke herstellen. Hierzu zählen auch diejenigen, die Steuererklärungssoftware oder Internetformulare herstellen, mit denen Steuererklärungen ausgedruckt und ggf. zuvor maschinell ausgefüllt werden können.
Zur maschinellen Bearbeitung scannt die Steuerverwaltung Steuererklärungen in Papierform. Um eine vollmaschinelle Beleglesung und damit die reibungslose Eingangs- und Weiterverarbeitung der auf nichtamtlichen Vordrucken abgegebenen Steuererklärungen zu gewährleisten, sind die nachfolgenden Anforderungen einzuhalten:
Merkmale zur Identifizierung und Unterscheidung der Vordrucke
Die vollmaschinelle Beleglesung erfordert, dass die verschiedenen Steuererklärungsvordrucke eindeutig identifiziert sowie amtliche und nichtamtliche Vordrucke unterschieden werden können.
Barcodes
Barcodes dienen der ...
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen