BMF, Schreiben v. 18.10.2016, IV C 5 - S 2353/16/10005, BStBl I 2016, 1147
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.3.2016 und 1.2.2017
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.3.2016 und ab 1.2.2017 jeweils Folgendes:
1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
– | 1.3.2016 | 1.882 Euro; | |
– | 1.2.2017 | 1.926 Euro. |
2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
a) für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i.S. des § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
– | ab 1.3.2016 | 1.493 Euro; | |
– | ab 1.2.2017 | 1.528 Euro. |
b) für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
– | ab 1.3.2016 | 746 Euro; | |
– | ab 1.2.2017 | 764 Euro. |
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:
– | zum 1.3.2016 um | 329 Euro; | |
– | zum 1.2.2017 um | 337 Euro. |
Das BMF-Schreiben vom 6.10.2014, IV C 5 – S 2353/08/10007; DOK: 2014/0838465 (BStBl 2014 I S. 1342) ist auf Umzüge, die nach dem 29.2.2016 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 2016, 1147
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