Kommentar

Der BGH hat mit Urteil vom 14.02.2007 (II ZR 361/02)bestätigt, dass der Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages (§ 302 AktG) ab dem Bilanzstichtag der beherrschten Gesellschaft zu verzinsen ist.

Das BMF führt nun aus, dass weder ein unzulässiger Verzicht auf die Verzinsung noch eine unzutreffende Verzinsung Auswirkung auf die steuerliche Anerkennung einer Organschaft hat. Eine unterbleibende Verzinsung sei zwar als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren. Jedoch stelle sie lediglich eine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht dar und nicht die Durchführung des Gewinnabführungsvertrages an sich in Frage.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, 15.10.2007, IV B 7 – S 2770/0.

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