1Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr[2] [Bis 16.07.2024: für Verkehr und digitale Infrastruktur] wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
1. |
den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach § 28 Abs. 3, |
2. |
Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3, |
3. |
die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30 Absatz 1 bis 4b, 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 30 Abs. 7 und 10, |
4. |
den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Abs. 8, |
5. |
die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 28 Absatz 4 Satz 2 und § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Aufzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger bei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5, |
6. |
die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1, |
7. |
die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen, |
8. |
die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Fahreignungsregister. |
2Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 7, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz[3] [Bis 16.07.2024: der Justiz und für Verbraucherschutz] erlassen.
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