Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Eigenheimzulage für Schwimmbad mit Vorraum
Leitsatz (redaktionell)
1. § 2 S. 1 EigZulG fordert die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung. Ob eine Wohnung vorhanden ist, richtet sich nach dem Wohnungsbegriff des Bewertungsrechts.
2. Für den Umbau einer ehemaligen Doppelgarage und den Anbau eines vom Wohnhaus ausgelagerten Freizeitbereichs mit Schwimmbad ist keine Eigenheimzulage zu gewähren, da keine Wohnung i. S. d. Tz.1 vorliegt.
Normenkette
EigZulG § 2 S. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Kläger ab dem Kalenderjahr 2002 Eigenheimzulage für einen Gebäudekomplex beanspruchen kann, der aus einer ehemaligen Doppelgarage besteht, an die er ein längliches Gebäude mit Schwimmbad angebaut hat.
Der Kläger ist verheiratet und hatte in den Kalenderjahren 2002 mit seiner Ehefrau die Zusammenveranlagung beantragt. Er ist Alleineigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, auf dem sich weiterhin ein zu eigenbetrieblichen Zwecken genutztes Gebäude befindet.
Auf den Antrag des Klägers genehmigte die Bauaufsichtsbehörde des Landratsamtes A-Stadt am 13. Januar 1999 den Neubau eines „Gartenhauses als Anbau an die Garage”. In 2001 baute der Kläger die Garage und das angeschlossene „Gartenhaus” zu einem Fitnessraum (in der ehemaligen Doppelgarage) mit Sanitärraum und Schwimmbad aus. Auf den Bauantrag vom 20. März 2001 genehmigte die Bauaufsichtsbehörde am 11. Juni 2001 die „Nutzungsänderung Garage und Gartenhaus zu Fitnessraum mit Sanitärraum und Schwimmbad als Ergänzung zur vorhandenen Wohnung”.
Am 22. März 2002 stellten der Kläger und seine Ehefrau für den Neubau des vorgenannten Gebäudes (im Antrag als Einfamilienhaus bezeichnet) unter Angabe von Baukosten in Höhe von 110.337,81 Euro (215.802 DM) den Antrag auf Gewährung einer Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 2001.
Das zum damaligen Zeitpunkt zuständige Finanzamt A-Stadt führte am 19. Juli 2002 eine Nachschau durch. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 27. Juni 2002 verwiesen (vgl. Bl. 17 ff der Eigenheimzulageakte X).
Mit Bescheid vom 31. Juli 2002 wies das Finanzamt A-Stadt den Antrag auf Eigenheimzulage ab. Mit ihrem Einspruch gegen den abweisenden Bescheid beriefen sich der Kläger und seine Ehefrau im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Februar 1996 (X R 127/92). Mit Entscheidung vom 12. Februar 2003 beschied der Beklagte den Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Festsetzung der Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 2001 abschlägig. Daraufhin nahmen der Kläger und seine Ehefrau mit Schreiben vom 13. März 2003 den Antrag auf Eigenheimzulage ab dem Kalenderjahr 2001 zurück.
Am 31. März 2003 stellten der Kläger und seine Ehefrau erneut für das neu errichtete Gebäude einen Antrag auf Gewährung von Eigenheimzulage für ein Einfamilienhaus. Sie beantragten die Förderung nunmehr ab dem Kalenderjahr 2002. Sie führten aus, dass das Bauobjekt nunmehr alle bewertungsrechtlichen Merkmale einer Wohnung aufweise und ein genehmigter Neubau sei. Sie machten geltend, ihren Haushalt zu einem wesentlichen Teil in diesem Gebäude zu führen.
Das Finanzamt A-Stadt führte am 18. September 2003 erneut eine Nachschau durch (vgl. die Bilder Bl. 12 ff der Akte Eigenheimzulage – Ablehnung Zweitobjekt). Die Prüferin stellte fest, dass die Eheleute in der ehemaligen Garage eine Spüle eingebaut hatten. Ebenso waren zum Zeitpunkt der Nachschau ein Kühlschrank und ein Zwei-Platten-Herd vorhanden. Der Raum verfügte über eine Sitzgruppe, ein Sideboard, eine Vitrine und eine Liege. Das Wohnhaus auf dem Grundstück nutzten die Eheleute weiterhin. Die Prüferin hielt es für unstreitig, dass die Eheleute den Mehrzweckraum (ehemalige Garage) und das Schwimmbad nutzten. Der Kläger erklärte im Rahmen der Nachschau, das Objekt gelegentlich zu Wohnzwecken zu nutzen und dort auch zu übernachten. Er plane, in den nächsten Jahren in dem Übergangsbereich vom Schwimmbad zu einer weiteren Garage ein Schlafzimmer zu errichten. Die Fläche sei bereits überdacht. Jedoch seien die Wände noch hochzuziehen. Er beabsichtige, das Einfamilienhaus später seinem Sohn zu überlassen und mit seiner Frau in das neu errichtete Gebäude zu ziehen.
Die für die Bewertung zuständige Mitarbeiterin des Finanzamtes A-Stadt kam zum Ergebnis, dass der Neubau keine Wohnung darstelle. Denn der Aufenthaltsraum wäre gleichzeitig Flur, Wohnstube, Küche und Schlafzimmer. Dies entspreche nicht den Anforderungen an moderne Wohnverhältnisse. Das Objekt könne in dieser Form nicht von einer Familie bewohnt werden und wäre auch nicht vermietbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Aktenvermerk vom 14. Oktober 2003 (Bl. 19 – 21 der Akte Eigenheimzulage – Ablehnung Zweitobjekt) verwiesen.
Am 30. Oktober 2003 erließ d...