(1) Die Kapitalgesellschaften haben der Treuhandanstalt bis zum 31. Oktober 1990 zu übergeben:
3. |
Gründungsbericht und Lagebericht, in dem auch der Geschäftsverlauf und die Lage der Wirtschaftseinheit für das letzte Geschäftsjahr darzustellen sind; |
4. |
Angaben über Bodenflächen der Kapitalgesellschaften. |
(2) Für Wirtschaftseinheiten, die einen Antrag auf die Umwandlung und die dazu erforderlichen Unterlagen ordnungsgemäß bei der Treuhandanstalt vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht haben, gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 als erfüllt.
(3) 1Nach dem 31. Oktober 1990 kann der Abschluß des Gesellschaftsvertrages oder die Feststellung der Satzung durch die Treuhandanstalt unter Mitwirkung der Kapitalgesellschaften erfolgen. 2Die Treuhandanstalt kann nach Ablauf dieses Termins Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beauftragen, auf Kosten der Kapitalgesellschaft den Gründungsbericht und den Lagebericht sowie die Eröffnungsbilanz zu erstellen.
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