1Eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. |
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, |
2. |
das Ausstellungsdatum, |
3. |
die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und |
2Die §§ 31 und 32 sind entsprechend anzuwenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b des Gesetzes. [Ab 01.01.2025: 4Eine Rechnung nach Satz 1 kann abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes immer als sonstige Rechnung im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes übermittelt werden.] [1]
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