(1) Bei Leistungen, die nach § 25 Abs. 2 des Gesetzes ganz oder zum Teil steuerfrei sind, ist § 13 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Unternehmer soll regelmäßig Folgendes aufzeichnen:
1. |
die Leistung, die ganz oder zum Teil steuerfrei ist; |
2. |
den Tag der Leistung; |
3. |
die der Leistung zuzurechnenden einzelnen Reisevorleistungen im Sinne des § 25 Abs. 2 des Gesetzes und die dafür von dem Unternehmer aufgewendeten Beträge; |
4. |
den vom Leistungsempfänger für die Leistung aufgewendeten Betrag; |
5. |
die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Leistung oder für den steuerfreien Teil der Leistung. |
(3)[1]
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Fälle, in denen der Unternehmer die Bemessungsgrundlage nach § 25 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes ermittelt.
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