OFD Hannover, Verfügung v. 26.1.2000, S 7233 - 9 - StH 531/S 7233 - 6 - StO 353
A. Allgemeines
Leistungen, die Pferdepensionen und -trainer z.B. aufgrund Pferdeeinstellungsverträgen gegenüber Besitzern von Reit- und Rennpferden erbringen, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG für das Halten von Vieh (Pensionsviehhaltung) vorliegen. Eine begünstigte einheitliche Leistung liegt vor, wenn der Pensionsbetrieb verpflichtet ist, folgende Leistungsbestandteile zu erbringen:
- 1. Unterbringung (Unterstellung),
- 2. Füttern und Tränken sowie
- 3. Pflege
des Pferdes.
B. Definition des Pflegebegriffs
Abgrenzungsfragen zum Merkmal „Pflege„ sind nach den Bedürfnissen des Pferdes zu beurteilen. Dieses Merkmal ist nur dann erfüllt, wenn der Pensionsbetrieb verpflichtet ist, bestimmte Mindestleistungen zu erbringen.
Abzustellen ist auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Es kommt darauf an, daß der Unternehmer im Ergebnis für den ordnungsgemäßen Zustand eines Tieres einzustehen hat. Es ist unschädlich, wenn einzelne Pflegeleistungen zeitweise durch den Tierbesitzer ausgeführt werden und der Pensionsbetrieb dann nicht selbst tätig wird. Es muß jedoch die ständige Leistungsbereitschaft des Unternehmers gegeben sein, die vereinbarten Leistungen jederzeit auch ohne Aufforderung durch den Tierbesitzer zu erfüllen. Der Unternehmer muß hierzu über die erforderliche Organisationsstruktur und geeignetes Personal in hinreichendem Umfang verfügen.
Zur Pflege gehören folgende Leistungen:
1. Bewegen des Pferdes
Nur das der Gesunderhaltung des Tieres dienende Bewegen fällt unter den Pflegebegriff. Eine Pflegeleistung des Pensionsbetriebs liegt nur dann vor, wenn dieser verpflichtet ist, das Tier zu bewegen. Es ist hierfür ausreichend, das Tier aus der Box auf eine Weide zu bringen, wo es sich selbst bewegen kann (Weidegang).
Nicht unter das Bewegen des Pferdes zur Gesunderhaltung des Tieres fällt der Beritt (siehe weiter unten).
- 2. Gewährleistung des Gesundheitszustandes des Tieres durch Kontrolle ggf. eigenverantwortliche Veranlassung tierärztlicher Maßnahmen.
3. Reinigung
Zur Reinigung gehören das zur Verfügungstellen einer sauberen Box (Reinigen der Boxenwände) durch den Pensionsinhaber sowie das Reinigen der Tiere.
- 4. Ausmisten des Einstellplatzes
- 5. Einstreuen des Einstellplatzes
Nicht zur Pflege gehören folgende Leistungselemente:
1. Beritt
Der Beritt stellt eine sportliche Betätigung durch den Reiter oder Pensionsinhaber dar, er ist für die Pflege nicht erforderlich. Beritt ist sportliche Betätigung, das Bewegen geht sozusagen im Beritt unter.
Vom Pensionsinhaber erbrachter Beritt stellt – ggf. neben der begünstigten Pflegeleistung – immer eine eigenständige sonstige Hauptleistung dar, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt.
2. Benutzung der Reitbahn
Diese Leistung hat mit dem Halten von Vieh nichts zu tun, sie ist dem Reiten durch den Pferdebesitzer zuzuordnen und nicht Bestandteil einer Pflegeleistung.
Insoweit liegt eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung vor (zur Beurteilung der Hauptleistung als Vermietung, Betreuung oder Halten von Vieh siehe Abschnitt C.).
3. Ausbildung und Training
Die Ausbildung und das Training der Pferde durch geschultes Personal stellen immer selbständige Sonderleistungen dar, die nicht zur einheitlichen Leistung „Pensionsviehhaltung„ gehören und dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Wird ein Pauschalentgelt gezahlt, ist dieses im Schätzungswege aufzustellen (z.B. anhand der Kosten nach dem Lohnanteil für das zur Ausbildung und zum Training der Pferde eingesetzte geschulte Personal).
C. Umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistungen des Pensionsinhabers
Je nach vertraglicher Gestaltung und Leistungsumfang des Pensionsbetriebs können dessen Gesamtleistungen umsatzsteuerlich wie folgt zu beurteilen sein:
1. Vermietungsleistung
Ist nur die reine Unterbringung vereinbart (nur Leistung zu A 1.) liegt steuerfreie Vermietung einer Box vor § 4 Nr. 12 a UStG), wenn eine bestimmte Grundstücksfläche unter Ausschluß anderer überlassen wird.
2. Betreuungs-/Verwahrungsleistung
Sind nur Unterbringung und Füttern/Tränken vereinbart (Leistungen zu A 1. und A 2.) liegen steuerbare Betreuungs-/Verwahrungsleistungen vor, die insgesamt nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG begünstigt sind, weil keine Pflege erbracht wird (allgemeiner Steuersatz). Das Gleiche gilt, wenn nur einige der in Abschnitt B. Nrn. 1. bis 6. genannten Leistungen ausgeführt werden.
3. Halten von Vieh
Hat der Pensionsbetrieb Unterbringungs-, Fütterungs- und Pflegeleistungen zu erbringen (vollständige Leistungen gem. Abschnitt A 1. bis A 3.), liegt begünstigtes Halten von Vieh i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG vor.
D. Beispiele
Beispiel 1:
Die Pferdepension P bietet Pferdebesitzern zwei Verträge zur Wahl an:
1. Pferdeeinstellungsvertrag zu einem Pensionspreis von monatlich 500 DM.
Leistungen der P:
- Vermietung einer Box (ohne Anspruch auf bestimmten Platz),
- Ausmisten der Boxen und Versorgung mit frischem Str...