Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 4.20.3 Abs. 2 und Abschn. 12.5 Abs. 6 UStAE.

Leistungen von Museen können unterschiedlichen Steuerbegünstigungen unterliegen, die dann auch einen Einfluss auf den Umfang der Begünstigung haben:

  1. Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind Museen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie gleichartige Einrichtungen, soweit sie dieselben kulturellen Aufgaben erfüllen, von der Umsatzsteuer befreit. In diesem Fall erstreckt sich die Steuerbefreiung auf die gesamten Umsätze mit Kulturbezug, die von dem Museum ausgeführt werden.
  2. Kommt es nicht zur Anwendung der Steuerbefreiung, kann die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG zur Anwendung kommen. In diesem Fall beschränkt sich die Ermäßigung aber nur auf die Eintrittsberechtigungen.

Hinweis

Der BFH[1] hatte in einem Fall, in dem es um die Steuersatzermäßigung für Eintrittsberechtigungen für themenbezogene Ausstellungen mit Eisskulpturen ging, die von internationalen Künstlern nur für diese Ausstellung geschaffen wurden und die anschließend witterungsbedingt zerstört wurden, den ermäßigten Steuersatz für die Eintrittsberechtigungen gewährt. In diesem Verfahren hat er auch grundsätzlich zur Abgrenzung des Museumsbegriffs Stellung genommen.

Die Finanzverwaltung übernimmt die wesentlichen Aussagen des BFH und stellt in Abschn. 4.20.3 Abs. 2 UStAE klar, dass eine begünstigte Ausstellung auch die Kunstsammlung einer anderen Person sein kann. Die ausgestellte Sammlung kann auch aus Sammlungen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber extra für diese Ausstellung zusammengestellt worden sein. Unter Bezugnahme auf das Urteil zu den Eisskulpturen (vergleichbar aber z. B. auch Sandskulpturen) wird festgestellt, dass aus dem Begriff einer "Sammlung" nicht folgt, dass diese dauerhaft bestehen müsse.

Wichtig

Damit eine Begünstigung vorliegen kann, muss es sich aber bei den ausgestellten Objekten um "Kunstwerke" handeln. Hier ist die Abgrenzung allerdings schwierig, da es keine allgemeingültige Definition für "Kunst" gibt.

In dem neu eingefügten Abschn. 12.5 Abs. 6 UStAE zur Ermäßigung des Steuersatzes für die Eintrittsberechtigungen wird auf den allgemeinen Museumsbegriff verwiesen; soweit das Museum diese Voraussetzungen nicht erfüllt (z. B. falls für nichtstaatliche Museen keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vorliegt), können zumindest die Eintrittsgelder dem ermäßigten Steuersatz unterworfen werden.

Konsequenzen für die Praxis

Die Frage, ob eine Ermäßigung des Steuersatzes für Kunstausstellungen nichtstaatlicher Museen in Frage kommen kann, ist in der Praxis nicht leicht zu beantworten. Eine fehlerhafte Einschätzung kann in der Praxis auch nicht durch eine Nachberechnung korrigiert werden. Zumindest ist jetzt auch von der Finanzverwaltung umgesetzt worden, dass es sich bei den Sammlungen nicht um eigene Sammlungen handeln muss, sondern es sich auch um die Ausstellung von Gegenständen Dritter handeln kann. Ebenfalls ist nunmehr klargestellt, dass der Ausstellungsgegenstand nicht dauerhaft bestehen muss.

Praxis-Tipp

Voraussetzung für die Ermäßigung des Steuersatzes ist aber, dass es sich um eine wissenschaftliche Sammlung oder eine Kunstsammlung handeln muss und dass die Ausstellung kulturellen oder allgemein bildenden Zwecken dient. Eintrittsgelder für reine Verkaufsausstellungen können damit nicht begünstigt sein.[2]

Die Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 28.6.2021, III C 2 – S 7238/19/10002 :001, BStBl 2021 I S. 868.

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