(1) Ein registrierter Empfänger darf verbrauchsteuerpflichtige Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung nicht herstellen, in Besitz halten, verarbeiten, lagern oder versenden.
(2) Ein registrierter Empfänger ist verpflichtet:
b) |
nach Beendigung der Beförderung alle in einem Verfahren der Steueraussetzung empfangenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren in seinen Büchern zu erfassen; |
c) |
alle Kontrollen zu dulden, die es den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats ermöglichen, sich vom tatsächlichen Empfang der Waren zu überzeugen. |
(3) Die Berechtigung nach Artikel 3 Nummer 9 ist für einen registrierten Empfänger, der nur gelegentlich verbrauchsteuerpflichtige Waren empfängt, auf eine bestimmte Menge verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum beschränkt. Die Mitgliedstaaten können die Berechtigung auf eine einzige Beförderung beschränken.
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