(1) Nachlasssachen sind Verfahren, die
1. |
die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen, |
2. |
die Sicherung des Nachlasses einschließlich Nachlasspflegschaften, |
3. |
die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen, |
4. |
die Ermittlung der Erben, |
5. |
die Entgegennahme von Erklärungen, die nach gesetzlicher Vorschrift dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben sind, |
6. |
Erbscheine, Testamentsvollstreckerzeugnisse und sonstige vom Nachlassgericht zu erteilende Zeugnisse, |
7. |
die Testamentsvollstreckung, |
8. |
die Nachlassverwaltung sowie |
9. |
sonstige den Nachlassgerichten durch Gesetz zugewiesene Aufgaben |
betreffen.
(2) Teilungssachen sind
2. |
Verfahren betreffend Zeugnisse über die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie nach den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung. |
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