OFD Karlsruhe, Verfügung v. 31.08.1999, S 7100 b
Zur Frage, ob beim Verkauf eines von mehreren vermieteten Grundstücken und Fortführung des Mietvertrags durch den Erwerber eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vorliegt, gilt folgendes:
Nach § 1 Abs. 1 a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird. Dies ist der Fall, wenn die übereigneten Gegenstände die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs waren, so daß der Erwerber das Unternehmen oder den gesondert geführten Betrieb ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortsetzen kann Abschn. 154 Abs. 1 Satz 2 UStR 1992).
Ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb liegt vor, wenn er wirtschaftlich selbständig ist. Dies setzt voraus, daß der veräußerte Teil des Unternehmens einen für sich lebensfähigen Organismus gebildet hat, der unabhängig von den anderen Geschäften des Unternehmens nach Art eines selbständigen Unternehmens betrieben worden ist und nach außen hin ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen ist. Soweit einkommensteuerlich eine Teilbetriebsveräußerung angenommen wird, kann umsatzsteuerlich von der Veräußerung eines gesondert geführten Betriebs ausgegangen werden Abschn. 5 Abs. 3 UStR). Besondere Einrichtungen einer betrieblichen Organisation muß ein Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne nicht ausweisen ( BFH-Urteil vom 21.5.1987, V R 109/77, BStBl 1987 II S. 735).
Nach Ansicht des BFH ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu entscheiden, ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche gewisse Selbständigkeit besitzt und daß den verschiedenen Abgrenzungsmerkmalen unterschiedliches Gewicht zukommt, je nachdem, um welche Art von Tätigkeit es sich handelt ( BFH-Urteil vom 24.8.1989, IV R 120/88, BStBl 1990 II S. 55).
Ein Grundstück ist ein wirtschaftlich selbständiger Teilbetrieb. Tritt der Erwerber in die Mietverträge ein, kann er grundsätzlich die unternehmerische Tätigkeit ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortsetzen. Vom BFH wurde mit Urteil vom 11.5.1993, VII R 86/92, BStBl 1993 II S. 700 entschieden, daß auch bei Übereignung eines Grundstücks die Erwerberhaftung nach § 75 AO eingreift, wenn das Grundstück der Vermietung und Verpachtung dient und der Pachtvertrag mit übergeht (vgl. auch BFH-Beschluß vom 7.3.1996, VII B 242/95, BFH/NV 1996 S. 726). Von der Übertragung eines gesondert geführten Betriebs kann auch dann ausgegangen werden, wenn der Eigentümer eines Grundstücks, das nach dem WEG aufgeteilt ist, nur ein Teileigentum veräußert.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 a