(1) Ein Institut, das eine Risikoposition bewusst eingegangen ist, um sich zumindest teilweise gegen ungünstige Wechselkursbewegungen in Bezug auf eine seiner Kapitalquoten nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstaben a, b und c abzusichern, kann diese Risikoposition mit Erlaubnis der zuständigen Behörden von den Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 325 Absatz 1 ausnehmen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Der Höchstbetrag der Risikoposition, die von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausgenommen wird, ist auf den Betrag der Risikoposition begrenzt, der die Sensitivität einer der Kapitalquoten in Bezug auf nachteilige Wechselkursbewegungen neutralisiert; |
b) |
die Risikoposition wird mindestens sechs Monate lang von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko ausgenommen; |
c) |
das Institut hat einen angemessenen Risikomanagementrahmen für die Absicherung nachteiliger Wechselkursbewegungen in Bezug auf eine seiner Kapitalquoten geschaffen, der eine klare Absicherungsstrategie und Governance-Struktur beinhaltet; |
d) |
das Institut hat der zuständigen Behörde eine Begründung für die Ausnahme einer Risikoposition von den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko, nähere Angaben zu dieser Risikoposition und den auszunehmenden Betrag übermittelt. |
(2) Ausnahmen von Risikopositionen aus den Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko gemäß Absatz 1 werden einheitlich angewandt.
(3) Jegliche vom Institut vorgenommene Änderungen an dem in Absatz 1 Buchstabe c genannten Risikomanagementrahmen und den in Absatz 1 Buchstabe d genannten näheren Angaben zu den Risikopositionen bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.
(4) Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:
a) |
die in Absatz 1 genannten Risikopositionen, die ein Institut bewusst eingehen kann, um sich zumindest teilweise gegen die nachteiligen Wechselkursbewegungen in Bezug auf eine seiner Kapitalquoten abzusichern; |
b) |
die Art und Weise, wie der in Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannte Höchstbetrag zu bestimmen ist und wie ein Institut diesen Betrag bei jedem der in Artikel 325 Absatz 1 genannten Ansätze auszunehmen hat; |
c) |
die Kriterien, die der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Risikomanagementrahmen eines Instituts erfüllen muss, um für die Zwecke des vorliegenden Artikels als angemessen zu gelten. |
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 10. Juli 2026.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.