(1)[1] Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Restlaufzeit von über drei Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 3 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 3
Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Risikogewicht | 20 % | 50 % | 50 % | 100 % | 100 % | 150 % |
Ab 01.01.2025:
(1) Risikopositionen gegenüber Instituten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 1 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 1
Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Risikogewicht | 20 % | 30 % | 50 % | 100 % | 100 % | 150 % |
(2)[2] Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Restlaufzeit von bis zu drei Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht nach Tabelle 4 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 4
Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Risikogewicht | 20 % | 20 % | 20 % | 50 % | 50 % | 150 % |
Ab 01.01.2025:
(2) Risikopositionen gegenüber Instituten mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens drei Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, und Risikopositionen aus dem grenzüberschreitenden Warenverkehr mit einer Ursprungslaufzeit von höchstens sechs Monaten, für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikogewicht gemäß Tabelle 2 zugewiesen, das gemäß Artikel 136 der Bonitätsbeurteilung der ECAI entspricht.
Tabelle 2
Bonitätsstufe | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
Risikogewicht | 20 % | 20 % | 20 % | 50 % | 50 % | 150 % |
(3) Die Interaktion zwischen der Behandlung kurzfristiger Bonitätsbeurteilungen nach Artikel 131 und der generellen Vorzugsbehandlung kurzfristiger Risikopositionen gemäß Absatz 2 verläuft wie folgt:
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen