(1) Das Institut verwendet bei der Zuordnung von Risikopositionen zu verschiedenen Risikopositionsklassen eine geeignete und dauerhaft kohärente Methode.
(2)[1] Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:
a) |
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, |
b) |
Risikopositionen gegenüber Instituten, |
c) |
Risikopositionen gegenüber Unternehmen, |
d) |
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, |
e) |
Beteiligungsrisikopositionen, |
f) |
Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen, |
g) |
sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen. |
Ab 01.01.2025:
(2) Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:
a) |
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken; |
aa) |
Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, die den folgenden Risikopositionsklassen zuzuordnen sind:
|
b) |
Risikopositionen gegenüber Instituten; |
c) |
Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die den folgenden Risikopositionsklassen zuzuordnen sind:
|
d) |
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die den folgenden Risikopositionsklassen zuzuordnen sind:
|
e) |
Beteiligungsrisikopositionen; |
ea) |
Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA; |
f) |
Posten, die Verbriefungspositionen darstellen; |
g) |
sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen. |
(3) Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse nach Absatz 2 Buchstabe a zugeordnet:
a) |
[2]Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen, die gemäß den Artikeln 115 und 116 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden, |
b) |
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 117 Absatz 2; |
c) |
Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, denen gemäß Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird. |
(3a)[3]
(3a) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels werden Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen einer der in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionsklasse zugeordnet, wenn sie gemäß Artikel 115 oder 116 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden.
(4) Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse nach Absatz 2 Buchstabe b zugeordnet:
a) |
[4]Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, die nicht gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden, |
b) |
[5]Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, die nicht gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden, |
c) |
Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, denen nicht gemäß Artikel 117 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde, und |
d) |
Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die gemäß Artikel 119 Absatz 5 wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt werden. |
(5) Um der Risikopositionsklasse ‚Mengengeschäft’ nach Absatz 2 Buchstabe d zugeordnet werden zu können, müssen Risikopositionen die folgenden Kriterien erfüllen:
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