(1) Das Institut verwendet bei der Zuordnung von Risikopositionen zu verschiedenen Risikopositionsklassen eine geeignete und dauerhaft kohärente Methode.

 

(2)[1] Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:

 

a)

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken,

 

b)

Risikopositionen gegenüber Instituten,

 

c)

Risikopositionen gegenüber Unternehmen,

 

d)

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft,

 

e)

Beteiligungsrisikopositionen,

 

f)

Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen,

 

g)

sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen.

Ab 01.01.2025:

(2) Jede Risikoposition wird einer der folgenden Risikopositionsklassen zugeordnet:

a)

Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken;

aa)

Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen, die den folgenden Risikopositionsklassen zuzuordnen sind:

i)

Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden,

ii)

Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen;

b)

Risikopositionen gegenüber Instituten;

c)

Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die den folgenden Risikopositionsklassen zuzuordnen sind:

i)

Unternehmen allgemein,

ii)

Spezialfinanzierungsrisikopositionen,

iii)

angekaufte Unternehmensforderungen;

d)

Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die den folgenden Risikopositionsklassen zuzuordnen sind:

i)

qualifizierte revolvierende Risikopositionen aus dem Mengengeschäft ("QRRE"),

ii)

durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft,

iii)

angekaufte Forderungen aus dem Mengengeschäft,

iv)

sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft;

e)

Beteiligungsrisikopositionen;

ea)

Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA;

f)

Posten, die Verbriefungspositionen darstellen;

g)

sonstige Aktiva ohne Kreditverpflichtungen.

 

(3) Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse nach Absatz 2 Buchstabe a zugeordnet:

 

a)

[2]Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen, die gemäß den Artikeln 115 und 116 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden,

 

b)

Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken im Sinne des Artikels 117 Absatz 2;

 

c)

Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, denen gemäß Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

(3a)[3]

 

(3a) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels werden Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften oder Behörden und öffentlichen Stellen einer der in Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Risikopositionsklasse zugeordnet, wenn sie gemäß Artikel 115 oder 116 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden.

 

(4) Die folgenden Risikopositionen werden der Risikopositionsklasse nach Absatz 2 Buchstabe b zugeordnet:

 

a)

[4]Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, die nicht gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden,

 

b)

[5]Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, die nicht gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten behandelt werden,

 

c)

Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, denen nicht gemäß Artikel 117 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wurde, und

 

d)

Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die gemäß Artikel 119 Absatz 5 wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt werden.

 

(5) Um der Risikopositionsklasse ‚Mengengeschäft’ nach Absatz 2 Buchstabe d zugeordnet werden zu können, müssen Risikopositionen die folgenden Kriterien erfüllen:

 

a)

Es sind

i)

Risikopositionen gegenüber einer oder mehreren natürlichen Person (Personen),

ii)

[6]Risikopositionen gegenüber einem KMU, wenn in diesem Fall der dem Institut und den Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag, einschließlich etwaiger überfälliger Risikopositionen, jedoch mit Ausnahme von Risikopositionen, die durch Wohneigentum besichert sind, soweit dem Institut bekannt nicht über 1 Mio. EUR hinausgeht; das Institut muss angemessene Schritte unternommen haben, um sich von der Richtigkeit seines Kenntnisstands zu überzeugen;

Ab 01.01.2025:

ii)

Risikopositionen gegenüber einem KMU, sofern der Betrag, den der Kunde oder die Gruppe verbundener Kunden dem Institut sowie den Mutterunternehmen und dessen Tochterunternehmen insgesamt schuldet, einschließlich etwaiger ausgefallener Risikopositionen, jedoch ohne durch Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen, deren Besicherung bis zur Höhe des Werts der betreffenden Immobilie geht, nach Kenntnis des Instituts, das angemessene Schritte unternommen hat, um den Betrag dieser Risikoposition zu überprüfen, nicht über 1 Million EUR hinausgeht;

iii)[7]

iii)

Risikopositionen, die durch Wohnimmobilien, einschließlich erstrangiger und nachrangiger Pfandrechte, besic...

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