Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

 

1.

‚kreditgebendes Institut’ das Institut, das die betreffende Risikoposition hält;

 

2.

‚besicherte Kreditvergabe’ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;

 

3.

‚Kapitalmarkttransaktion’ jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Risikoposition begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt;

 

4.

‚Basis-OGA’ einen OGA, dessen Anteile von einem anderen OGA erworben wurden.

5.[1]

 

5.

‚Risikoparametersubstitutionsansatz im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener LGD-Schätzungen‘ die gemäß Artikel 236a vorgenommene Substitution sowohl des PD- als auch des LGD-Risikoparameters der zugrunde liegenden Risikoposition durch die entsprechende PD und LGD, die im Rahmen des IRB-Ansatzes unter Verwendung eigener Schätzungen der LGD einer vergleichbaren direkten Risikoposition gegenüber dem Sicherungsgeber zugewiesen würde.

[1] Nr. 5 angefügt durch Verordnung (EU) 2024/1623. Anzuwenden ab 01.01.2025.

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