(1) Die Institute melden den zuständigen Behörden gemäß der Meldepflicht nach Artikel 415 Absatz 1 unter Verwendung der einheitlichen Meldeformate nach Artikel 415 Absatz 3 folgende Positionen und deren Bestandteile, damit die Verfügbarkeit einer stabilen Finanzierung beurteilt werden kann:
b) |
die folgenden Verbindlichkeiten, die nicht unter Buchstabe a fallen:
|
(2) Gegebenenfalls werden alle Positionen nach dem frühesten Laufzeitende und dem frühestmöglichen Zeitpunkt einer vertraglichen Kündigung folgenden fünf Zeitfenstern zugeordnet:
a) |
innerhalb von drei Monaten, |
b) |
zwischen drei und sechs Monaten, |
c) |
zwischen sechs und neun Monaten, |
d) |
zwischen neun und zwölf Monaten, |
e) |
nach zwölf Monaten. |
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