Die folgenden Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten unterliegen einem Faktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 85 %:
b) |
unbelastete Darlehen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, mit Ausnahme von Darlehen an Finanzkunden, die nicht mehr als 90 Tage überfällig sind; |
c) |
bilanzwirksame Posten für die Handelsfinanzierung mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr; |
d) |
unbelastete Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr, die nicht im Sinne des Artikels 178 ausgefallen sind und die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als liquide Aktiva behandelt werden können; |
e) |
unbelastete börsengehandelte Aktien, die nicht gemäß dem delegierten Rechtsakt nach Artikel 460 Absatz 1 als Aktiva der Stufe 2B behandelt werden können; |
f) |
physisch gehandelte Waren, einschließlich Gold, aber ohne Warenderivate. |
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