(1) Die Institute berechnen ihre Verschuldungsquote nach der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Methodik.
(2) Die Verschuldungsquote ist der Quotient aus der Kapitalmessgröße eines Instituts und seiner Gesamtrisikopositionsmessgröße und wird als Prozentsatz angegeben.
Die Institute berechnen die Verschuldungsquote am Berichtsstichtag.
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 ist die Kapitalmessgröße das Kernkapital.
(4) Für die Zwecke von Absatz 2 ist die Gesamtrisikopositionsmessgröße die Summe folgender Risikopositionswerte:
a) |
Aktiva, ausgenommen die in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte, Kreditderivate und die in Artikel 429e genannten Positionen, berechnet nach Artikel 429b Absatz 1; |
b) |
die in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte und Kreditderivate, einschließlich außerbilanzieller Kontrakte und Kreditderivate, berechnet nach den Artikeln 429c und 429d; |
c) |
Aufschläge für das Gegenparteiausfallrisiko von Wertpapierfinanzierungsgeschäften, einschließlich außerbilanzieller Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, berechnet nach Artikel 429e; |
d) |
außerbilanzielle Posten, ausgenommen die in Anhang II aufgeführten Derivatkontrakte, Kreditderivate, Wertpapierfinanzierungsgeschäfte und die in den Artikeln 429d und 429g genannten Positionen, berechnet nach Artikel 429f; |
e) |
zur Abwicklung anstehende marktübliche Käufe und Verkäufe, berechnet nach Artikel 429g. |
Die Institute behandeln Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d, je nach Anwendbarkeit. Die Institute dürfen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und d genannten Risikopositionswerte um den entsprechenden Gesamtbetrag der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen an bilanziellen bzw. außerbilanziellen Posten bis auf eine Untergrenze von 0 verringern, soweit das Kernkapital durch die Kreditrisikoanpassungen reduziert wurde.
(5) Abweichend von Absatz 4 Buchstabe d gelten folgende Bestimmungen:
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b festgelegte Behandlung gilt auch für ein als Kunde auf höherer Ebene auftretendes Institut, das die Erfüllung der Handelsrisikopositionen seines Kunden garantiert.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b und Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes dürfen die Institute ein verbundenes Unternehmen nur dann als Kunden ansehen, wenn dieses Unternehmen nicht dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis auf der Ebene angehört, auf der die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d festgelegte Anforderung zur Anwendung kommt.
(6) Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe e und Artikel 429g bezeichnet der Ausdruck ’marktüblicher Kauf oder Verkauf’ den Kauf oder Verkauf eines Wertpapiers im Rahmen von Verträgen, deren Bedingungen die Lieferung des Wertpapiers innerhalb der allgemeinen gesetzlichen oder durch die Usancen des betreffenden Marktplatzes vorgegebenen Frist verlangen.
(7) Soweit in diesem Teil nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, berechnen die Institute die Gesamtrisikopositionsmessgröße nach folgenden Grundsätzen:
a) |
physische oder finanzielle Sicherheiten, Garantien oder Kreditrisikominderungen, die erworben wurden, werden nicht zur Verringerung der Gesamtrisikopositionsmessgröße verwendet; |
b) |
Aktiva werden nicht gegen Verbindlichkeiten aufgerechnet. |
(8) Abweichend von Absatz 7 Buchstabe b dürfen die Institute den Risikopositionswert eines Vorfinanzierungskredits oder eines Zwischenkredits um den positiven Saldo auf dem Sparkonto des Schuldners, dem der Kredit gewährt wurde, vermindern und nur den daraus resultierenden Betrag in die Gesamtrisikopositionsmessgröße einberechnen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
b) |
der Saldo auf dem Sparkonto kann vom Schuldner während der gesamten Laufzeit des Kredits weder ganz noch teilweise abgehoben werden; |
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