Posten des Ergänzungskapitals bestehen aus:
a) |
[1]Kapitalinstrumenten, die die Voraussetzungen des Artikels 63 erfüllen, und zwar in dem in Artikel 64 festgelegten Umfang, |
Bis 26.06.2019:
a) |
Kapitalinstrumenten und nachrangigen Darlehen, die die Voraussetzungen des Artikels 63 erfüllen, |
b) |
dem Agio, das mit unter Buchstabe a genannten Instrumenten verbunden ist, |
d) |
für Institute, die risikogewichtete Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechnen, positiven Beträgen – vor Abzug von Steuereffekten – aus der in den Artikeln 158 und 159 beschriebenen Berechnung bis zu 0,6 % der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge. |
Die unter Buchstabe a genannten Posten gelten nicht als Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals.
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