(1) Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides muss außer den in § 3 genannten Angaben insbesondere die bestimmte Angabe, für welche Genehmigungsvoraussetzungen oder für welchen Standort der Vorbescheid beantragt wird, enthalten.
(2) Der Vorbescheid muss enthalten
1. |
die Angabe des Namens und des Wohnsitzes oder des Sitzes des Antragstellers, |
2. |
die Angabe, dass ein Vorbescheid erteilt wird, und die Angabe der Rechtsgrundlage, |
3. |
die genaue Bezeichnung des Gegenstandes des Vorbescheides, |
4. |
die Voraussetzungen und die Vorbehalte, unter denen der Vorbescheid erteilt wird, |
5. |
die Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, und die Behandlung der Einwendungen hervorgehen sollen. |
1Bei UVP-pflichtigen Anlagen gilt § 20 Absatz 1a und 1b entsprechend.
(3) Der Vorbescheid soll enthalten
1. |
den Hinweis auf § 9 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, |
2. |
den Hinweis, dass der Vorbescheid nicht zur Errichtung der Anlage oder von Teilen der Anlage berechtigt, |
3. |
den Hinweis, dass der Vorbescheid unbeschadet der behördlichen Entscheidungen ergeht, die nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht von der Genehmigung eingeschlossen werden, und |
4. |
die Rechtsbehelfsbelehrung. |
(4) § 22 gilt entsprechend.
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