(1) Die Pensionskasse stellt dem Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses folgende Informationen zur Verfügung:
1. |
Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz der Pensionskasse, |
2. |
die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen, soweit sie für das Versorgungsverhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts, |
3. |
Angaben zur Laufzeit des Versorgungsverhältnisses, |
4. |
allgemeine Angaben über die für das Versorgungsverhältnis geltenden Steuerregeln, |
5. |
die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung der Risiken, |
6. |
allgemeine Angaben darüber, inwieweit die Leistungen im Versorgungsfall der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen. |
(2) Wurde der Versorgungsanwärter automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen, erhält er außerdem folgende Informationen:
1. |
die ihm zustehenden Wahlmöglichkeiten einschließlich der Anlageoptionen, |
2. |
die wesentlichen Merkmale des Altersversorgungssystems einschließlich der Art der Leistungen, |
3. |
Angaben dazu, ob und inwieweit die Anlagepolitik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Klima, Soziales und Unternehmensführung Rechnung trägt, |
4. |
Angaben dazu, wo weitere Informationen erhältlich sind. |
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