(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende sonstige Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:
1. |
jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 55 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 Nr. 2, § 73 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen in doppelter Ausfertigung; |
2. |
jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppelter Ausfertigung
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3. |
unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung
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(2) 1Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verantwortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungsmathematische Bestätigung abzugeben hat, und vom Treuhänder für das Sicherungsvermögen handschriftlich zu unterzeichnen. 2In dieser Ausfertigung ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs handschriftlich zu unterzeichnen.
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