(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
1. |
Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 101, |
2. |
Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 103, |
3. |
Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 104, |
4. |
Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201, |
5. |
Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachweisung 202, |
6. |
Angaben zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 203. |
(2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag die Deckungsrückstellung auf Grund einer neuen versicherungsmathematischen Berechnung gebildet wird.
(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3.
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