BMF, Schreiben v. 4.10.2005, IV C 4 - S 2493 - 8/05, BStBl I 2005, 909
Nach § 89 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ist der Antrag auf Altersvorsorgezulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Abs. 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.
Die Vordruckmuster 2005 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.
Die Vordruckmuster dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Anbieter im Sinne des § 80 EStG dürfen die Seiten des Antrags auf Altersvorsorgezulage paginieren, kontrastärmere größere Kästchen bestimmen und die maschinelle Lesbarkeit und damit die OCR-Fähigkeit (insbesondere die Mindestgröße zur OCR) festlegen. Maschinell erstellte Anträge auf Altersvorsorgezulage brauchen von den Anbietern nicht unterschrieben zu werden.
Folgende Abweichungen werden ausdrücklich zugelassen:
1. Unter der Überschrift „Antrag auf Altersvorsorgezulage” kann der Anbieter die Rufnummer des Kunden abfragen, wobei auf die Freiwilligkeit dieser Angaben hingewiesen werden muss.
2. Zum Abschn. D
- Die Anzahl der Zeilen ist optional; sie ist abhängig von der Zahl der vorhandenen Verträge bei dem ausstellenden Anbieter.
- Ist nur ein Vertrag für den Antragsteller bei dem ausstellenden Anbieter abgeschlossen, kann das Ankreuzfeld in Spalte 5 vorbelegt werden. Der Antragsteller wird in Ziff. 6 der Erläuterungen zum Antrag auf Altersvorsorgezulage 2005 darauf hingewiesen, dass bereits eine Zuordnung durch den Anbieter erfolgte.
3. Zum Abschn. H
Der Anbieter kann unter H den Text für eine Bevollmächtigung des Anbieters durch den Anleger für die Inanspruchnahme des Dauerzulageantragsverfahrens ergänzen. Das Feld ist optional.
4. Das „Feld für Vertragsnummer des Anbieters” auf der Rückseite des Antrags auf Altersvorsorgezulage 2005 ist optional.
5. Zum Ergänzungsbogen – Kinderzulage –
Die Anzahl der Datenblöcke für Kinder im Abschn. A ist optional. Muss dennoch mehr als ein Ergänzungsbogen ausgegeben werden, kann vorgesehen werden, dass die Abschn. B und C nur einmal erstellt und versandt werden.
Die Vordruckmuster für 2005 können auch für die Beantragung der Altersvorsorgezulage 2004 verwendet werden, wenn der Anbieter sicher stellt, dass die Datenübermittlung an die Zentrale Stelle für das Jahr 2004 den jeweils gültigen Datenbeschreibungen laut Altersvorsorge-Durchführungsverordnung (AltvDV) entspricht.
Werden die hiermit bekannt gegebenen Vordruckmuster auch für das Jahr 2004 verwendet, sind die jeweiligen Jahreszahlen 2005, 2007, 2004 und 2003 durch 2004, 2006, 2003 und 2002 zu ersetzen.
Anlagen
(hier nicht enthalten)
Normenkette
EStG § 89 Abs. 1
Fundstellen
BStBl I, 2005, 909