(1) Die planungsverantwortliche Stelle hat nach § 13 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) in der jeweils geltenden Fassung bei der Wärmeplanung den Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen.

 

(2) Die planungsverantwortliche Stelle berücksichtigt vorliegende Planungen gemäß § 8 Absatz 1, von der Bundesnetzagentur genehmigte verbindliche Fahrpläne gemäß § 71k Absatz 1 Nummer 2 des Gebäudeenergiegesetzes, Transformationspläne oder Machbarkeitsstudien im Sinne der Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze – "BEW" vom 1. August 2022 (BAnz AT 18.08.2022 B1) sowie bestehende oder in Erstellung befindliche Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrpläne nach § 32 dieses Gesetzes.

 

(3) Die planungsverantwortliche Stelle beachtet die allgemeinen physikalischen, technischen und energiewirtschaftlichen Grundsätze sowie wissenschaftlich fundierte Annahmen zur Energieträgerverfügbarkeit.

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