(1) Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.
(2) Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu,
1. |
wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist; |
3. |
wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. |
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