Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 bis 13[1] [Bis 09.11.2021: 1 bis 14] und den §§ 7 bis 10 und 54 Absatz 1[2] einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln[3] haben keine aufschiebende Wirkung.
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