OFD Münster, Verfügung v. 25.10.2004, o. Az.

Nach §§ 20, 24 UmwStG ist die steuerneutrale Übertragung von Sachgesamtheiten (Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) nur möglich, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen eingebracht werden. Der Begriff der wesentlichen Betriebsgrundlage ist dabei grundsätzlich nach der funktionalen Betrachtungsweise zu bestimmen (vgl. BMF-Schreiben vom 16.8.2000, BStBl 2000 I S. 1253)

Fraglich ist, ob in diesem Licht auch ein Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage i.S. der §§ 20 und 24 UmwStG anzusehen ist.

Mit Urteil vom 23.5.2000, VIII R 11/99 (BStBl 2000 II S. 621) hat der BFH für die Betriebsaufspaltung entschieden, dass auch ein Büro- oder Verwaltungsgebäude jedenfalls dann eine wesentliche Betriebsgrundlage sein kann, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit der Betriebsgesellschaft bildet.

Die Grundsätze dieses Urteils sind auch für die Auslegung der Frage, ob ein Büro- und Verwaltungsgebäude als wesentliche Betriebsgrundlage i.S. der §§ 20, 24 UmwStG anzusehen ist, entsprechend anzuwenden.

Im Nachgang zu dem o.g. Urteil hat die Verwaltung für Fälle der Betriebsaufspaltung eine Übergangsregelung (vgl. BMF-Schreiben vom 18.9.2001, BStBl 2001 I S. 634) für die erstmalige Anwendung des o.g. Urteils zugelassen, dessen Frist mehrmals – zuletzt bis zum 31.12.2002 – verlängert wurde.

Diese Übergangsregelung gilt nicht für die Auslegung des Umfangs der wesentlichen Betriebsgrundlage i.S. der §§ 20, 24 UmwStG.

 

Normenkette

UmwStG § 20

UmwStG § 24

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