(1) Bei Bestimmungen der Länder über die Grenzen für Wohnungsgrößen sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
1. |
Die Größe der zu fördernden Wohnung muss entsprechend ihrer Zweckbestimmung angemessen sein. |
(2) Bei der Berechnung der Wohnfläche ist § 19 Abs. 1 anzuwenden.
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