Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
2. |
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern; |
3. |
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums; |
4. |
Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer; |
6. |
Mahnverfahren, wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Antragstellerin ist. Insoweit ist § 689 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden. |
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