(1) Werden Rechte eines Bürgers oder eines Betriebes durch das rechtswidrige Verhalten eines anderen beeinträchtigt oder gefährdet, kann der Bürger oder Betrieb von dem anderen verlangen, daß die Störung oder der Gefahrenzustand beseitigt wird.

 

(2) Die Unterlassung künftiger Störungen kann verlangt werden, wenn weitere Störungen öder eine erhebliche Gefährdung durch rechtswidriges Verhalten des anderen vorauszusehen sind.

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