(1) Die Bewilligung des passiven Veredelungsverkehrs wird auf Antrag der Person erteilt, die die Veredelungsvorgänge durchführen läßt.

 

(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der passive Veredelungsverkehr für Ursprungswaren der Gemeinschaft im Sinne des Titels II Kapitel 2 Abschnitt 1 einer anderen Person bewilligt werden, wenn der Veredelungsvorgang in der Verarbeitung dieser Waren zusammen mit außerhalb der Gemeinschaft gewonnenen oder hergestellten Waren besteht, die als Veredelungserzeugnisse in die Gemeinschaft eingeführt werden, sofern die Inanspruchnahme des Verfahrens dazu beiträgt, den Absatz der Ausfuhrwaren zu fördern, ohne daß dadurch wesentliche Interessen der Gemeinschaftshersteller gleicher oder gleichartiger Waren von den eingeführten Veredelungserzeugnissen beeinträchtigt werden.

2Nach dem Ausschußverfahren wird festgelegt, in welchen Fällen und nach welchen Einzelheiten Unterabsatz 1 in Anspruch genommen werden kann.

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