(1) Im Verfahren des Standardaustauschs kann eine eingeführte Ware — nachstehend Ersatzerzeugnis genannt — unter den in diesem Abschnitt IVergänzend zu den vorhergehenden Bestimmungen enthaltenen Vorschriften an die Stelle eines Veredelungserzeugnisses treten.

 

(2) Die Zollbehörden lassen die Inanspruchnahme des Verfahrens des Standardaustauschs zu, wenn der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung von Gemeinschaftswaren besteht, die nicht unter die gemeinsame Agrarpolitik oder die für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen fallen.

 

(3) Unbeschadet des Artikels 159 gelten die Vorschriften für Veredelungserzeugnisse auch für die Ersatzerzeugnisse.

 

(4) 1Die Zollbehörden lassen zu, daß Ersatzerzeugnisse unter den von ihnen festgelegten Voraussetzungen vor der Ausfuhr der Waren der vorübergehenden Ausfuhr eingeführt werden (vorzeitige Einfuhr).

2Bei vorzeitiger Einfuhr eines Ersatzerzeugnisses ist eine Sicherheit in Höhe des Betrages der Einfuhrabgaben zu leisten.

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